Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilungserklärung
Der Eigentümer gibt bei der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) eine Teilungserklärung ab. Sie stellt eine einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt dar. In der Teilungserklärung wird das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Üblich ist eine Aufteilung zu 100, zu 1000 oder auch zu 10.000 Anteilen. Ebenso wird in der Teilungserklärung die Größe und Anzahl der Miteigentumsanteile bestimmt. Geregelt wird außerdem Gegenstand und Grenzen des Sondereigentums (Wohnungs- oder Teileigentum) und des Gemeinschaftseigentums. Durch Verbindung der Sondereigentumseinheiten mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil tritt Verkehrsfähigkeit ein. Das bedeutet, dass die gebildeten Wohnungseigentumseinheiten veräußert und auch belastet werden können. Bestandteil der Teilungserklärung ist auch der sogenannte Aufteilungsplan, auf den in der Teilungserklärung Bezug genommen wird. Die Teilungserklärung gliedert sich zumeist in zwei Teile. In Teil 1 ist die Aufteilung in Miteigentumsanteile geregelt. Teil 2 enthält Regelungen über das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsordnung) und ggf. die Bestellung eines Verwalters. Die Teilungserklärung kann nachträglich geändert werden. Unter welchen Bedingungen dies zulässig ist sowie auch Weiteres zum Thema Teilungserklärung, erfahren Sie von den Anwälten der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 19.07.2010