Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teileigentum
Unter Teileigentum versteht man das Eigentum an einem abgeschlossenen Gebäudeteil. Am häufigsten kommt das Wohnungseigentum vor. Dabei steht eine Wohnung im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers, während die Gemeinschaftsflächen des gesamten Hauses der Eigentümergemeinschaft zur gesamten Hand gehört. Das Sondereigentum schließt die übrigen Eigentümer von der Nutzung aus; das Gemeinschaftseigentum steht allen zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Sondereigentum kommt auch bei Reihenhäusern häufig vor, die auf einem gemeinsamen Grundstück stehen. Auf die von den Eigentümern tatsächlich vorgenommene Abgrenzung kommt es nicht an. Weitere Formen des Teileigentums sind das Sondereigentum an gewerblichen Räumen oder an Garagenplätzen. Für diese wird allerdings häufig lediglich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt.
Haben Sie fragen zum Teileigentum, wenden Sie sich an die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Halten sie zum Gespräch die Teilungserklärung bereit.
Stand: 11.01.2011