Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sondernutzungsrecht
Darunter versteht man das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an Teilen des Gemeinschaftseigentums, z.B Garten oder Kfz-Stellplatz.In der Regel wird ein solches Recht bereits in der Teilungserklärung eingeräumt.Es kann jedoch auch nachträglich durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Ein Beschluss genügt nicht.Die Vereinbarung bedarf der Grundbucheintragung. Da es sich bei der Sondernutzungsfläche um Gemeinschaftseigentum handelt, obliegt die Instandhaltung der Gemeinschaft. Dies gilt auch für die Kosten. Durch entsprechende Bestimmung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung kann jedoch die Instandhaltung und die Kostentragung dem sondernutzungsberechtigen Wohnungseigentümer auferlegt werden.
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Stand: 11.01.2011
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