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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nutzungsänderung

Bei der Nutzungsänderung sind im wesentlichen zwei Fallkonstellationen denkbar. Es kann sich um eine privatrechtliche oder um eine öffentlich-rechtliche Nutzungsänderung handeln. Die privatrechtliche Nutzungsänderung betrifft hauptsächlich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter oder das Verhältnis der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander. Im Mietrecht regelt der Mietvertrag die Nutzungsmöglichkeiten des Mieters; bei einer grundlegenden Nutzungsänderung durch den Mieter ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Im Verhältnis der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zueinander regelt die Teilungserklärung die Möglichkeiten der Nutzung und deren Einschränkungen. Eine grundlegende Nutzungsänderung bedarf daher der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Im öffentlichen Recht wird die Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie durch das Baurecht bestimmt und gegebenenfalls eingeschränkt. Eine Nutzungsänderung bedarf daher der Genehmigung der zuständigen Baubehörde.

Haben Sie Fragen zur Nutzungsänderung, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gern weiter. Bitte teilen Sie im Gespräch vorab mit, ob es sich um eine Nutzungsänderung im privatrechtlichen oder im öffentlich-rechtlichen Bereich handelt.
Stand: 19.10.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Nutzungsänderung

Mietvertraglich eingeräumte Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz
Frage: Die neuen Vermieter (das Objekt wurde vor kurzem auf die Kinder meines bisherigen Vermieters, mein Vetter und meine Base) umgeschrieben, es wird eine Besichtigung der Räumlichkeiten begehrt, der ic...
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit etwaigen Einwendungsmöglichkeiten Ihrer neuen Vermieter bzgl. der mietvertraglichen eingeräumten Nutzung als Lagerplat ...⇒ zum vollständigen Fall

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