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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nutzfläche

Der Begriff der Nutzfläche ist vornehmlich im Immobilien- und auch Landwirtschaftsrecht für rechtserhebliche Aussagen (vor allem merkantile Wertbemessungen) bedeutsam, die Immobilien- oder Landwirtschaftsflächen betreffen.

Unter landwirtschaftlicher Nutzfläche wird eine Fläche verstanden, die nicht forst- oder wasserwirtschaftlich, sondern landwirtschaftlich genutzt wird wie bspw. Obst- und Gartenland, Ackerflächen, Baumschulareale usw.

Die Nutzfläche im Zusammenhang mit Immobilien meint im Gegensatz zur Wohnfläche die Fläche aller Räume eines Hauses oder einer Wohnung, die gerade nicht unmittelbar zum Wohnen genutzt werden wie bspw. Hobbyräume, Garagen, Kellerräume und unausgebaute Dachböden.
Für die Berechnung der Nutzfläche von Immobilien sind die lichten Fertigmaße (Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung von Fußleisten u.ä.) maßgeblich, wobei auch die Flächen von versetzbaren Bauteilen, nicht aber die Grundflächen von Tür- und Fensteröffnungen, Nischen u.ä. (vgl. DIN 277, Bl. 1). Insbesondere nicht anrechnungsfähig für die Ermittlung der Immobilien-Nutzfläche sind sogenannte Konstruktions-, Funktions- und Verkehrsflächen.

Bei Fragen zur Nutzfläche wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten weiterhelfen und bei komplexeren Fällen das richtige weitere Vorgehen aufzeigen können.
Stand: 29.12.2010

   
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