Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nießbrauchrecht
Der Nießbrauch kann an beweglichen Sachen, einem Recht(z.B. Forderung), an einem Vermögen oder an einem Grundstück bestellt werden. Der Nießbrauch ist weder übertragbar noch vererblich, nur die Ausübung kann einem anderen überlassen werden. Der Nießbraucher ist berechtigt, die belastete Sache in Besitz zu übernehmen und die Nutzungen zu ziehen, z.B. darf er das Grundstück vermieten und die Miete einbehalten. Er ist verpflichtet, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Das heißt dass er beispielsweise für die Renovierung verantwortlich ist. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
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Stand: 21.04.2011