Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nießbrauch
Der Nießbrauch begründet für den Nießbrauchsberechtigten das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache, obwohl er nicht Eigentümer ist. Normalerweise steht das Recht, die Sache zu nutzen, also die Früchte daraus zu ziehen, dem Eigentümer zu. Sobald dieser einem anderen das Nießbrauchsrecht einräumt, behält er selbst zwar das Recht, über die Sache zu verfügen, die Nutzung einschließlich Fruchtziehung steht aber allein dem Nießbrauchsberechtigten zu. Dieser wird deshalb auch als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet. Die Nießbrauchsbestellung bedarf der selben Form wie die Eigentumsübertragung, muss bei Grundstücken also notariell erfolgen und ins Grundbuch eingetragen werden.
Die rechtlichen Folgen einer Nießbrauchsbestellung sind sehr weitreichend. Eine umfassende rechtliche Beratung vorab ist deshalb dringend empfehlenswert. Auch bei einem bereits bestehenden Nießbrauchsrecht ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen. Die spezialisierten Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen stehen Ihnen bei Problemen im Zusammenhang mit einem Nießbrauch gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Stand: 18.11.2011
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Nießbrauch
Ist es möglich ein vertraglich, jedoch nicht notariell, festgehaltenes Nießbrauchsrecht zu beenden? Frage: Kündigung eines Nießbrauchsrechts, das nicht dinglich im Grundbuch eingetragen ist, sondern meinem Vater von mir eingeräumt wurde. Wortlaut des Vertrags:Herr L. räumt hiermit fü... Antwort: Sehr geehrter Mandant, da das Nießbrauchsrecht nicht dinglich vereinbart wurde und damit ins Grundbuch eingetragen wurde, besteht zwischen Ihnen und Ihrem Vater nur ein schuldrechtliches Nießbrauchsrecht ...⇒ zum vollständigen Fall