Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Immobilienrecht
Das Immobilienrecht umfasst die vollumfänglichen Rechtsbeziehungen des Grundeigentums. Hier sind vielfältige Probleme denkbar. Häufig sind Streitigkeiten schon beim Immobilienkauf vorprogrammiert (z.B. bei Problemen / Insolvenz von Architekten und Bauträgern, Gebäudemängeln etc.). Im Zweifel empfiehlt es sich, vorhandene Mängel / Streitpunkte zu dokumentieren. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung nochmals ein Sachverständiger vom Gericht bestellt wird. Etwaige Mängel / Schäden sollten daher -soweit hiervon keine Gefahr für Dritte oder das Gebäude selbst ausgeht- nicht vorschnell behoben werden. Stand: 27.07.2011
Anfahrt übers Nachbargrundstück Nürnberg (D-AH) - Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung ...weiter lesen
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Immobilienrecht
Genehmigung für eine Feuerwehrzufahrt Frage: Für die derzeitige Nutzung eines Gebäudes in Baden- Württemberg ist eine Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen erforderlich. Die Aufstellflächen für Rettungsgeräte de... Antwort: Sehr geehrter Mandant,im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird von der Baugenehmigungsbehörde geprüft, ob die bestehende Grunddienstbarkeit eine ausreichende Grundlage für eine Feuerwehrzufahr ...⇒ zum vollständigen Fall
Keine Handhabe gegen einen Verkauf des Grundstücks ohne grundbuchliche Absicherung des Wohnrechts Frage: 1983 schenkte mein Vater meinem Bruder und seiner Frau ein Grundstück mit ca. 700 m2 , bebaut mit einem kleinen Haus ca. 80 m2. Nur mündlich wurde im Familienkreis vereinbart , dass er fü... Antwort: Dabei möchte ich zunächst drauf hinweisen, dass Ihr Vater ohne grundbuchliche Absicherung des Wohnrechts grds. keine Handhabe gegen einen Verkauf des Grundstücks hat. Denn ohne grundbuchlich ...⇒ zum vollständigen Fall