Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Immobilienrecht
Das Immobilienrecht umfasst die vollumfänglichen Rechtsbeziehungen des Grundeigentums. Hier sind vielfältige Probleme denkbar. Häufig sind Streitigkeiten schon beim Immobilienkauf vorprogrammiert (z.B. bei Problemen / Insolvenz von Architekten und Bauträgern, Gebäudemängeln etc.). Im Zweifel empfiehlt es sich, vorhandene Mängel / Streitpunkte zu dokumentieren. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung nochmals ein Sachverständiger vom Gericht bestellt wird. Etwaige Mängel / Schäden sollten daher -soweit hiervon keine Gefahr für Dritte oder das Gebäude selbst ausgeht- nicht vorschnell behoben werden.
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Anfahrt übers Nachbargrundstück Nürnberg (D-AH) - Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung seiner Privatstraße zur Anfahrt an das Wohnhaus dulden, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden ...weiter lesen
Immobilienrecht
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Frage: 1983 schenkte mein Vater meinem Bruder und seiner Frau ein Grundstück mit ca. 700 m2 , bebaut mit einem kleinen Haus ca. 80 m2. Nur mündlich wurde im Familienkreis vereinbart , dass er für die Schenkun... Antwort: Dabei möchte ich zunächst drauf hinweisen, dass Ihr Vater ohne grundbuchliche Absicherung des Wohnrechts grds. keine Handhabe gegen einen Verkauf des Grundstücks hat. Denn ohne grundbuchliche Eintragung ist das Wohnrecht Dritten gegenüber nicht wirksam.
Da Ihr Bruder und seine Frau als Eigentüme ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung seiner Privatstraße zur Anfahrt an das Wohnhaus dulden, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 106/07). Allerdings hat der Straßen- und Grundstückseigentümer dabei Anspruch auf anteiligen Unterhaltungskosten, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
In dem umstrittenen Fall können die Bewohner des vom öffentlichen Verkehr abgeschnittenen Anwesens ihr Haus zwar über ein eigenes Gartentor erreichen - jedoch nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Denn vor dem Tor gibt es nur einen Fuß- und Radweg sowie eine Grünfläche, an dessen äußersten Ende erst sich ein kommunaler Parkplatz befindet, der eine Ein- und Ausfahrt zum öffentlichen Straßenverkehr hat.
Damit aber ist nach Auffassung der Bundesrichter die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtig. Wird doch die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie etwa die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks verhindert. Und das stehe einer ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück zweifellos im Wege. Wobei es nicht nur um seltene Öllieferungen und die schon häufigere Entsorgung von Müll ginge.
Zur ordnungsmäßigen Benutzung eines Wohngrundstücks gehöre laut Karlsruher Urteil ausdrücklich auch die Möglichkeit, sein Wohngrundstück jederzeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Und weil die baulichen Gegebenheiten nun mal so sind, dass der vorhandene Weg über das Gartentor zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht ausreiche, müsse der Nachbar eben die Mitbenutzung seiner privaten Autozufahrt dulden. Allerdings nicht entschädigungslos.
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Frage: 1983 schenkte mein Vater meinem Bruder und seiner Frau ein Grundstück mit ca. 700 m2 , bebaut mit einem kleinen Haus ca. 80 m2. Nur mündlich wurde im Familienkreis vereinbart , dass er für die Schenkung lebenslang und mietfrei in einem Bungalow, der auf dem gleichen Grundstück gebaut wurde, wohnen kann.
1999 bauten mein Bruder und seine Frau auf dem besagtem Grundstück ein neues Haus. 25 Jahre wohnten mein Vater und mein Bruder mit Frau auf diesem Grundstück. 2009 wollen sich mein Bruder und seine Frau scheiden lassen und das ganze Grundstück verkaufen. Mein Vater müßte das Grundstück dann auch verlassen und sich eine Mietwohnung nehmen. Mein Vater hat das Grundstück 1983 nur verschenkt, weil er dachte, dort lebenslang wohnen zu können.
Hat mein Vater heute noch Anspruch auf eine Abfindung? Das Grundstück befindet im ehemaligen Ost-Berlin und hat wenigstens ein Wert von 50 000 Euro.
Antwort: Dabei möchte ich zunächst drauf hinweisen, dass Ihr Vater ohne grundbuchliche Absicherung des Wohnrechts grds. keine Handhabe gegen einen Verkauf des Grundstücks hat. Denn ohne grundbuchliche Eintragung ist das Wohnrecht Dritten gegenüber nicht wirksam.
Da Ihr Bruder und seine Frau als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, wird man auch nicht mehr erfolgsaussichtsreich geltend machen können, eine Schenkung habe nicht vorgelegen.
Davon zu unterscheiden ist allerdings das mündlich in der Familie vereinbarte lebenslange Wohnrecht für Ihren Vater. Wenn sich dies durch Zeugenaussagen der überwiegenden Familienmitglieder nachweisen lässt, könnte Ihr Vater nach einem etwaigen Grundstücksverkauf von Ihrem Bruder und seiner Frau die Übernahme der Mietkosten für eine angemessene Ersatzwohnung verlangen.
Einen weitergehenden Anspruch wird Ihr Vater demgegenüber mangels grundbuchlicher Absicherung seines Wohnrechts nicht geltend machen können.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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