Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Immobilien
Der Begriff der Immobilien (lat. =unbewegliche Sachen) im rechtlichen Sinne erfasst zunächst Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile. Ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne (Grundbuchgrundstück) ist nach § 3 der Grundbuchordnung (GBO) unabhängig von der Nutzungsart ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer gebucht ist. Wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind nach §§ 93, 94 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstückes anzusehen, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Nach § 96 BGB gelten sonstige Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind (z.B. Grunddienstbarkeiten (etwa. ein Wegerecht) oder Reallasten (etwa die Gewährung von Wohnung) , als Bestandteile des Grundstücks. Für die rechtliche Behandlung von Grundstücken (insbesondere für Rechtsgeschäfte mit Grundstücken) gelten zahlreiche besondere Regelungen, die weitgehend auch auf in die Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge und auf in das Schiffsregister eingetragene Schiffe entsprechend anwendbar sind.
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Stand: 08.06.2011