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Bei Unfällen auf privaten Schleichwegen haftet das Unfallopfer Nürnberg (D-AH) - Wer aus Bequemlichkeit oder falscher Eile die öffentlichen Wege verlässt, muss bei einem Unfall selbst haften. Denn der Besitzer eines privaten Grundstücks ist nicht verpflichtet, auf seinem Grund und Boden für die so genannte Verkehrssicherheit zu sorgen. Handelt es sich bei dem Schleichweg aber um einen ...weiter lesen
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Nürnberg (D-AH) - Wer aus Bequemlichkeit oder falscher Eile die öffentlichen Wege verlässt, muss bei einem Unfall selbst haften. Denn der Besitzer eines privaten Grundstücks ist nicht verpflichtet, auf seinem Grund und Boden für die so genannte Verkehrssicherheit zu sorgen. Handelt es sich bei dem Schleichweg aber um einen immer wieder benutzten Trampelpfad, dessen öffentliche Nutzung also offensichtlich geduldet wurde, dann dreht sich die Rechtslage um und der Grundstückseigentümer muss nun für den Schaden aufkommen entschieden. Eine Frau war auf dem Territorium einer Bobbahn eine Böschung herabgestützt, als sie einen dort steil abwärts führenden Trampelpfad zur Abkürzung benutzte. Vom Betreiber der Sportanlage wollte sie ihren Verdienstausfall in Höhe von 5.650 Euro zurückhaben. Denn immerhin sei sie ja nur weiteren Personen aus einer anderen Reisegruppe gefolgt - einen offenbar allgemein bekannten Pfad hinab, der deshalb vom leichtfertigen Grundstücksbesitzer hätte gesichert werden müssen. Die Leichtfertigkeit sahen die Jenaer Richter jedoch bei der Frau. Der abschüssige Pfad war von losen Steinen übersät und bot erkennbar keinen Halt in Form etwa eines Geländers. Und deswegen war die Gefahr offensichtlich, bei einem wahrscheinlichen Ausrutscher keinen Halt zu finden den Urteilsspruch des Oberlandesgerichts. Die Entscheidung der Richter: Unter diesen Umständen bleibt eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen - egal ob im privaten oder öffentlichen Raum.
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