Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundeigentum
Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes aufgeführt ist. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt.
Eigentümer des Grundstücks (Grundeigentums) ist die im Grundbuchblatt näher bezeichnete Person. Die Veräußerung eines Grundstücks geschieht durch Kauf- oder Schenkungsvertrag. Ein solcher Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Käufer/Beschenkte wird (neuer) Eigentümer durch Auflassung und Eintragung seiner Person im betreffenden Grundbuchblatt.
Im Falle des Erbübergangs wird der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen. Insoweit muss Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt werden unter Vorlage des Erbscheines.
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Stand: 08.04.2011
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