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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundeigentum

Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes aufgeführt ist. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt.

Eigentümer des Grundstücks (Grundeigentums) ist die im Grundbuchblatt näher bezeichnete Person. Die Veräußerung eines Grundstücks geschieht durch Kauf- oder Schenkungsvertrag. Ein solcher Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Käufer/Beschenkte wird (neuer) Eigentümer durch Auflassung und Eintragung seiner Person
im betreffenden Grundbuchblatt.

Im Falle des Erbübergangs wird der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen. Insoweit muss Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt werden unter Vorlage des Erbscheines.

Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema einfach an die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline - per Telefon oder E-Mail.
Stand: 08.04.2011
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Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist obligatorisch
Nürnberg (D-AH) - Waidmann wider Willen: Wer in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grund und Boden besitzt, muss zugleich Mitglied in der dazu gehörenden Jagdgenossenschaft sein. Dieser Zwangsgemeinschaft steht dort das unumschränkte Waid- und Jagdrecht zu. Auch dann, wenn der Betroffene selbst die Jagd auf Tiere aus Gewissengründen ...weiter lesen


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Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist obligatorisch

Nürnberg (D-AH) - Waidmann wider Willen: Wer in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grund und Boden besitzt, muss zugleich Mitglied in der dazu gehörenden Jagdgenossenschaft sein. Dieser Zwangsgemeinschaft steht dort das unumschränkte Waid- und Jagdrecht zu. Auch dann, wenn der Betroffene selbst die Jagd auf Tiere aus Gewissengründen prinzipiell ablehnt. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 2084/05).
Die obligatorische Aufnahme in die Jagdgemeinschaft verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Nach Auffassung der obersten Verfassungshüter wird dem Jagdrevier-Besitzer nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum einräumt. Würde man dagegen einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien Ausübung selbst überlassen, wäre erst recht ein erheblich höherer Regelungs- und Überwachungsaufwand durch den Staat notwendig.
Und was die Gewissensbisse des Jägers wider Willen angeht, habe der Gesetzgeber mit dem Jagdrecht ausdrücklich auch die Pflicht zur Hege verbunden. Müssten die Grundstücke aller Eigentümer, die die Jagd ablehnen, aus der Genossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Hegeordnung in Gefahr, betont der Rechtsanwalt. Das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in Deutschland bestehe in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts und habe so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit alters her geprägt.


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