Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundbuchblatt
Der Begriff "Grundbuchblatt" ist in der Grundbuchordnung (GBO) in § 3 Abs. 1 legal definiert. Danach erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
Das Grundbuch selbst stellt ein amtliches, öffentliches Verzeichnis von Grundstücken dar, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte (z. B. Nießbrauch) und auf ihm liegende Lasten (z. B. Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld) erfasst werden.
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ist durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch dokumentiert und kann im Grundbuch eingesehen beziehungsweise in Form eines Grundbuchauszugs angefordert werden. Das Grundbuch wird von dem jeweiligen Grundbuchamt geführt, das demjenigen Amtsgericht angehört, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.