Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundbuchberichtigung
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn es nicht mit der wahren Rechtslage übereinstimmt. Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs besteht in diesem Fall die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs Dritter und des Rechtsverlusts. Zur Berichtigung muss der wahre Berechtigte die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen. Beispiel: wer ein Grundstück geerbt hat, kann unter Vorlage des ihn als Erbe ausweisenden Erbscheines beim Grundbuchamt Antrag auf Berichtigung stellen. Die Eintragung des Erblassers wird dann gelöscht und der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen. Zur einstweiligen Sicherung des Berechtigten kann ein Widerspruch eingetragen werden.
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Stand: 28.09.2011