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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundbesitz

Unter Grundbesitz versteht man gemeinhin den Besitz von Land, d.h. von Grundstücken oder Liegenschaften. Diese können bebaut oder unbebaut sein. Im engeren Sinne bezeichnet man mit Grundbesitz jedoch nur ein unbebautes Grundstück. Rechtlich betrachtet ist zu unterscheiden zwischen dem Besitz und dem Eigentum an einem Grundstück. Der Besitz vermittelt lediglich die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück. Meistens handelt es sich bei dem Besitzer um den Mieter oder Pächter der Liegenschaft. Der Besitz ist jedoch vom Eigentum an dem Grundstück abgeleitet. In der Regel bezeichnet man daher mit "Grundbesitz" das Eigentum an einem Grundstück. Das Grundstückseigentum stellt ein umfassendes Herrschafts- und Abwehrrecht dar, ist also weitergehender als nur der Besitz daran.

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Grundbesitz durch Eintragung in das Grundbuch dokumentiert. Das Grundbuch wird von dem zuständigen Grundbuchamt geführt, einer speziellen Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Die Übertragung von Grundbesitz, d.h. von Eigentum an einem Grundstück, ist nur durch die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (auch Auflassung genannt) über die Übereignung und durch Eintragung in das Grundbuch möglich, §§ 873, 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auch Belastungen des Grundstücks, also Grundpfandrechte, werden im Grundbuch eingetragen.

Die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht ist bei den Kreditinstituten als Kreditgebern sehr beliebt, da es sich um eine sog. Realsicherheit handelt.

Bei weitergehenden Fragen zum Grundbesitz stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline jederzeit gerne zur Verfügung.
Stand: 07.10.2011

   
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