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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gartenrecht

Grundsätzlich ist der Begriff "Gartenrecht" kein juristischer Begriff. Es sind Fragen der Gartennutzung und das Nachbarrecht betroffen.

Im Wohnungsmietrecht wird die Gartennutzung regelmäßig im Wohnraummietvertrag mitgeregelt. Eine Gartennutzung des Hausgartens in einem Mehrfamilienhaus ist erlaubt, insofern mit der Wohnung der Garten vermietet wird oder er als Gemeinschaftseinrichtung allen Hausbewohnern zur Verfügung steht. Auch der Mieter einer Erdgeschosswohnung darf einen Garten nur nutzen, wenn der Garten zu der Wohnung gemietet ist. Ausschlaggebend ist daher der Mietvertrag (vgl. LG Hamburg WuM, 2000, 180).

Ein Gartennutzungsvertrag kann auch als Pachtvertrag ausgestattet sein. So zum Beispiel der Kleingartenpachtvertrag. Die Pacht erlaubt neben der Nutzung eines Gartens auch die Früchte der Nutzung zu ziehen. Für die kleingärtnerische Nutzung eines Gartens in einer Kleingartenanlage gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) neben den allgemeinen Vorschriften. So ist beispielsweise die Vertragsdauer der Kleingartenpachtverträge gesetzlich geregelt. Diese gelten immer als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Ob ein Nachbar überhängende Zweige aus dem angrenzenden Garten entfernen darf, ist eine Frage des Nachbarrechts. Nach dem Gesetz ist dies nur zulässig, wenn durch die Zweige eine mehr als nur unwesentliche Grundstücksbeeinträchtigung gegeben ist und wenn der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks zuvor ergebnislos aufgefordert wurde, die Zweige innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Bei dieser Fristsetzung ist z.B. eine Wachstums- und Obsterntezeit zu berücksichtigen.

Zu allen weiteren Fragen betreffend den Garten sowie zum Miet- und Pacht- und Nachbarrecht berät Sie ein in diesen Fachgebieten erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen wie Ihre Verträge bereit.

Stand: 01.02.2010

   
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