Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentumswohnung
Der Erwerb einer Eigentumswohnung begründet Rechte und Pflichten. Geregelt sind diese unter anderem im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). § 1 Absatz 2 WEG enthält eine Legaldefinition des Begriffs Wohnungseigentum. Danach ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Begründet wird das Wohnungseigentum durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Voraussetzung ist stets, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Für die vertragliche Einräumung bedarf es der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung, die notariell beurkundet werden muss, sowie der Eintragung in das Grundbuch. Die Teilung dagegen erfolgt durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt. Sie wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
Eine zentrale Vorschrift, die häufig eine Rolle spielt bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, ist § 14 Ziff. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Sondereigentum so instand zu halten und von diesem sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Ob ein Anliegen bzw. eine Maßnahme eines Wohnungseigentümers zulässig ist oder nicht, beurteilt sich häufig nach der zuvor genannten Vorschrift. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein. Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zu weiteren Fragen zum Thema Eigentumswohnung gerne zur Verfügung. Stand: 03.05.2010
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