Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Berechnungsverordnung
(Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz)
Am 1.1.2004 trat die neue Betriebskosten- und die neue Wohnflächenverordnung in Kraft. Sie ersetzen die Regelungen der 2. Berechnungsverordnung. Die Betriebskostenverordnung regelt abschließend, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Sie gilt sowohl für frei finanzierten als auch für geförderten Wohnraum. Die Wohnflächenverordnung ist dagegen unmittelbar nur auf nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnungen anwendbar.
Nimmt ein nach dem 01.09.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossener Mietvertrag Bezug auf § 556 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzubuch), gilt für diesen Vertrag seit dem 01.01.2004 die Betriebskostenverordnung. Denn § 556 Abs. 1 BGB verweist auf § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und dieser auf die Betriebskostenverordnung.
Für ältere oder auch für nach dem 01.01.2004 abgeschlossene Mietverträge, die auf die Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung verweisen, gilt der dort enthaltene Betriebskostenkatalog als vereinbart. Dem Vermieter ist es in diesem Fall verwehrt, die in der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Betriebskostenverordnung aufgeführten neuen Kostenpositionen auf den Mieter umzulegen.
Welche gesetzlichen Regelungen in Ihrem Fall Anwendung finden oder ob eine ordnungsgemäße Umlegung erfolgt ist, können Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mitteilen. Stand: 06.07.2009
Die II.Berechnungsverordnung enthält Bestimmungen zur Berechnung für die Wohnungswirtschaft.Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen zur Berechnung der Wohnfläche und die Bestimmungen über Betriebskosten.Die Verordnung enthält insoweit einen abschließenden Katalog über die Kosten, die zwischen Vermieter und Mieter in einem Mietvertag über Wohnraum vereinbart werden können. Stand: 06.07.2009