Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auflassung
Die Auflassung ist die in § 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definierte Einigung des Veräußerers und Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Auflassung muss vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, in der Regel vor einem Notar, aber auch zu Protokoll eines Gerichtes im Rahmen eines dort geschlossenen Vergleiches. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich. Neben der Auflassung setzt die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch voraus. Vor Eintragung sind die Beteiligten nur an die Einigung gebunden, wenn die Auflassung bereits notariell beurkundet wurde.
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Stand: 20.09.2010