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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verlustaufkommen

Im Falle eines Verlustaufkommens stellt sich immer wieder die Frage der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit eines entstandenen Verlustes.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Verluste bei bestimmten Einkunftsarten wie bspw. privaten Veräußerungsgeschäften nur innerhalb derselben Einkunftsart, nicht aber zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten, mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Sofern eine Verrechnungssperre unter den Einkunftsarten nicht besteht, kann das Verlustaufkommen bis zu einem Betrag von 500.000 EUR auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist demgegenüber unbegrenzt in künftige Veranlagungszeiträume möglich. Detaillierte Regelungen hierzu finden sich in § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG).

Ob in Ihrem Fall das Verlustaufkommen steuerlich berücksichtigt werden kann, welche Gestaltungsmöglichkeiten hierbei bestehen und welche Gestaltung für Sie die sinnvollste wäre, teilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
Stand: 16.08.2010

   
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