Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unbedenklichkeitserklärung
Unbedenklichkeitserklärungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen können zum einen frei formulierte Erklärungen zwischen zwei Parteien sein, daß z. B. von einer Sache keine gesundheitliche oder sonstigen Gefahren ausgehen und als solche Vertragsstrafen oder sonstige Zahlungspflichten auslösen.
Zum anderen sind Unbedenklichkeitserklärungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen auch Erklärungen anderer Behörden in Genehmigungsverfahren. So bedarf man für die Erlaubnis, gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit durchzuführen nach § 33 d GewO einer Unbedenklichkeitserklärung des Bundeskriminalsamts.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden z.B. bei der Erteilung von Gaststättenkonzessionen, bei Genehmigung anderer erlaubnispflichtiger Gewerbe, Genehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz und vor Erteilung öffentlicher Aufträge verlangt. Dafür könne Gebühren anfallen. Die Genehmigungen können u. U. später wieder aufgehoben werden, wenn die Unbedenklichkeit nicht mehr besteht, z. B. bei Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO.
Zu den Voraussetzungen und Folgen einer Unbedenklichkeitserklärung kann im jeweiligen Einzelfall ein/e kompetente/r Anwältin/Anwalt Auskunft erteilen.