Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema kommissionsvertrag
Das Kommissionsgeschäft ist im Besonderen in den §§ 383 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen den HGB und des BGB.
Kommissionär ist nach § 383 HGB, wer es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, den Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Bei Fragen zum Kommissionsvertrag, zum Pfandrecht oder zum Selbsteintritt des Kommittenten, zu den gegenseitigen Pflichten und zur Haftung, zum Vorschuss, Kredit und zum Delkredere usw. berät Sie ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten gerne telefonisch. Stand: 23.03.2011