Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufmannseigenschaften Häufig hören wir Fragen zur Kaufmannseigenschaft und den besonderen Regelungen des Handelsgesetzbuchs. Der Begriff der Kaufmannseigenschaften beschreibt grundsätzlich nichts anderes, als die Voraussetzungen, welche für die Bezeichnung als Kaufmann erforderlich sind.
Die Definition ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (kurz: HGB). Hiernach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Es sind also vor allem zwei Eigenschaften/Voraussetzungen entscheidend, nämlich zum einen das Vorliegen eines Handelsgewerbes und zum anderen der Betrieb dieses Handelsgewerbes. Betrieben wird ein Handelsgewerbe dabei von demjenigen, welcher aus den abgeschlossenen Geschäften persönlich berechtigt und verpflichtet wird.Bei Fragen zur Kaufmannseigenschaft können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können.
Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben. Stand: 18.05.2012
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