Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufmannseigenschaft
Kaufmann ist, wer ein Handelsbewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt, weshalb man ihn den Besonderheiten des Handelsrechts unterwirft.
Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des § 1 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Einige Vorschriften des HGB sind allerdings auch auf Nichtkaufleute anwendbar.
Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
Unter welche Kaufmannseigenschaft Sie mit Ihrem Gewerbe fallen, erläutern Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 10.12.2010