Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufmannsarten Häufig hören wir Fragen aus dem Bereich des Handelsrechts. Im Bereich des Handelsrechts unterscheidet man drei "Kaufmannsarten". Dies ist zum einen der "normale" Kaufmann, den letztlich die in § 1 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (kurz: HGB) definierte Kaufmannseigenschaft des Betriebs eines Handelsgewerbes ausmacht. Daneben gibt es quasi als zweite Kaufmannsart den sogenannten Formkaufmann. Hierbei handelt es sich um bestimmte Gesellschaften, welche unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht, aufgrund ihrer Rechtsform als (Form-) Kaufleute bezeichnet werden und gem. § 6 Absatz 2 HGB auch als zu behandeln sind. Schließlich gibt es den sogenannten Fiktivkaufmann, so wird derjenige bezeichnet, dessen Unternehmen gem. § 5 HGB als Handelsgewerbe gilt.Bei Fragen zu Kaufmannsarten können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben. Stand: 16.05.2012
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