Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kannkaufmann
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet bei den Kaufleuten zwischen dem Istkaufmann und dem Kannkaufmann.
Kannkaufmann ist eine Person, die erst durch Eintragung ins Handelsregister die Eigenschaft eines (Kann) Kaufmannes erlangt. Dazu gehören Kleingewerbetreibende, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2 HGB - Handelsgesetzbuch), sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 HGB).
Nach § 2 HGB ist Kannkaufmann ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber trotzdem ins Handelsregister eingetragen wurde. Wer also sein Unternehmen überschauen kann, ohne z.B. dazu einer Buchführung zu bedürfen, kann sein Unternehmen eintragen lassen, muss dies aber nicht. Er kann also wählen, ob er die Sonderregeln des Handelsrechts für sich gelten lassen will oder nicht.
Ist eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, wird eine Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften vorgenommen, z.B. bei Geschäftsaufgabe oder bei Reduktion zum Kleinbetrieb.
Wegen der umfangreichen Auswirkungen der Wahl des Handelsstandes für den Kannkaufmann ist eine kompetente Beratung durch einen erfahrene/n Anwältin/Anwalt unerlässlich. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!