Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Istkaufmann
Der Begriff "Istkaufmann" bezeichnet den Kaufmann nach § 1 HGB. Danach ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Ausnahmen gelten bei Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe nach § 3 HGB. Daneben gibt es den "Kannkaufmann" und den "Kaufmann kraft Eintragung". Auch Handelsgesellschaften gelten als Kaufleute.
Aus der Zugehörigkeit zum Handelsstand ergeben sich durch das Handelsgesetzbuch umfangreiche Sonderpflichten und -rechte, u. a. im Bereich der Buchführung, Handelsgeschäften einschließlich Gewährleistung, im Vertretungsrecht und hinsichtlich der Firma, d. h. des Namens, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt.
Wegen der umfangreichen Auswirkungen des Handelsstandes für den Istkaufmann ist eine kompetente Beratung durch eine/n erfahrene/n Anwältin/Anwalt unerlässlich. Halten Sie alle bereits vorliegenden Dokument bereit. Stand: 25.11.2011