Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewerbeanmeldung
Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen werden soll, ein bereits bestehender Gewerbebetrieb übernommen wird, ein Gewerbebetrieb in eine andere Gemeinde verlegt wird, eine Zweigstelle gegründet wird, die Rechtsform wechselt oder Gesellschafter aufgenommen werden.
Eine Gewerbeanmeldung entfällt bei freiberuflichen Tätigkeiten (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten) sowie Dienstleistungen "höherer Art" (etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) oder bei Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau). Diese sind beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Gewerbeanmeldung findet in der Gewerbemeldestelle derjenigen Gemeinde statt, in der der Sitz des Betriebes erreichtet werden soll. Die Gewerbeanmeldung ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden vorzunehmen, ggf. besteht die Möglichkeit zur schriftlichen Anmeldung. Handelt es sich um eine Gesellschaft, dann muss je nach Rechtsform der Geschäftsführer oder aber der oder die geschäftsführenden Gesellschafter die Anmeldung vornehmen.
Ist die Gewerbeanmeldung erfolgt, so wird die Gemeinde automatisch eine Kopie hiervon an das zuständige Finanzamt senden. Ggf. werden weitere öffentliche Stellen informiert. Hier handelt es sich u. a. um die Industrie- und Handelskammer, die Berufsgenossenschaften, die Ortskrankenkassen, das statistische Landesamt.
Nähere rechtliche Fragen hinsichtlich der Gewerbeanmeldung beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Steuer- bzw. Zivilrecht. Stand: 12.07.2010
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