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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschäftsverkehr

Viele gesetzliche Regelungen im bürgerlichen und im Handelsrecht haben nicht den Schutz des Einzelnen, bzw. Gerechtigkeit für ihn zum Gegenstand, sondern die Leichtigkeit des Geschäftsverkehrs.

Ein Beispiel dafür ist das Recht der Vollmachten. Hier gilt zum Schutz des Einzelnen grundsätzlich, dass ohne eine wirksame Vollmacht niemand für ihn einen Vertrag mit einem anderen abschließen kann. Von diesem Grundsatz zum Schutz des Einzelnen gibt es aber ganz wesentliche Ausnahmen zum Schutz des Geschäftsverkehrs. Das sind die sogenannten Rechtsscheinvollmachten, wenn der vermeintliche Vertragspartner im guten Glauben darauf vertrauen darf, dass es eine Vollmacht gibt. In diesem Fall wird der Vertrag zum Schutz des Geschäftsverkehrs und zu Lasten des Einzelnen auch ohne Vollmacht wirksam.

Eine besondere Regelung hat der elektronische Geschäftsverkehr in § 312 e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfahren, der bei Abschluss von Verträgen mit einem Unternehmer über Waren oder Dienstleistungen spezifische Schutzvorschriften enthält.

Ihre Fragen zum Geschäftsverkehr beantworten die im Handelsrecht tätigen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 12.07.2010

   
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