Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema frei Werk
Im Bereich des Handelsrechts, also für Kaufleute, gilt nicht nur das Recht der Gesetze, sondern auch Handelsbräuche gelten nach § 346 HGB (Handelsgesetzbuch). Hier haben sich Vertragsklauseln wie "frei Werk" oder "ab Werk" ausgebildet. Was sie bedeuten, ist im Zweifel dem örtlichen Handelsbrauch zu entnehmen. So findet sich die Auffassung, "frei Werk" sei die Lieferung bis ins Werk des Käufers (Versandkosten trägt der Verkäufer), während "ab Werk" die Kostentragungspflicht des Käufers vereinbare. Demgegenüber findet sich bei "ab Lager", es handle sich um eine Regelung der Verpackungskosten.
Grundsätzlich haben die "Frei"-Klauseln jenseits der Transportkostenregelung keinen im Handelsverkehr eindeutigen Inhalt. Sie können auch die Gefahrtragung des Verkäufers bis zu dem genannten Ort - hier das Werk - bedeuten.
Im Zweifel muß der Klauselinhalt durch Sachverständige, z.B. durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer, festgestellt werden. Die Kammern für Handelssachen dürfen dies auch aus eigener Sachkunde feststellen, die Landgerichte und Oberlandesgerichte können sich z. T. darauf berufen, es handle sich um "gerichtsbekannte Tatsachen"
Vor der Festlegung von Klauseln wie "frei Werk" und im Streit darüber sollte ein Anwalt über die möglichen Bedeutungen befragt werden, der aus neutraler Position möglicherweise anders bewertet als der Verwender selbst. Ggf. sollte überlegt werden, ob nicht ausführlichere Regelungen oder z. B. die Incoterms vereinbart werden sollten.
Klären Sie Ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich solchen Vertragsklauseln mit einer/m unserer Expertinnen/Experten aus dem Bereich Handelsrecht. Stand: 25.11.2011