Frei Werk - Bedeutung und Definition

Im Bereich des Handelsrechts, also dem Sonderprivatrecht für Kaufleute, gelten nicht nur Gesetzesvorschriften wie das Handelsgesetzbuch (HGB), sondern auch das Gewohnheitsrecht sowie Handelsbräuche nach § 346 HGB. Hier haben sich Vertragsklauseln wie "frei Werk" oder "ab Werk" ausgebildet. Was sie bedeuten, ist im Zweifel dem örtlichen Handelsbrauch zu entnehmen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Bis wohin gilt "frei Werk"?

So findet sich die Auffassung, dass "frei Werk" die Lieferung bis ins Werk des Käufers (Versandkosten trägt der Verkäufer) sei, während "ab Werk" die Kostentragungspflicht des Käufers darstellt. Demgegenüber wird unter "ab Lager" verstanden, dass der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz bzw. Lager bereitstellt und dass bei einer Übernahme durch den Käufer dieser die Kosten und Gefahren des Transports trägt.

Was gilt bei der Transportkostenregelung?

Grundsätzlich haben die "Frei"-Klauseln jenseits der Transportkostenregelung keinen im Handelsverkehr eindeutigen Inhalt. Sie können auch die Gefahrtragung des Verkäufers bis zu dem genannten Ort - hier das Werk - bedeuten.

Im Zweifel muss der Klauselinhalt durch Sachverständige, z.B. durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer, festgestellt werden. Die Kammern für Handelssachen dürfen dies auch aus eigener Sachkunde feststellen, die Landgerichte und Oberlandesgerichte können sich z. T. darauf berufen, es handle sich um "gerichtsbekannte Tatsachen"

"Frei Werk": Beratung durch einen Anwalt.

Vor der Festlegung von Klauseln wie "frei Werk" und im Streit darüber sollte ein Anwalt über die möglichen Bedeutungen befragt werden, der aus neutraler Position möglicherweise anders bewertet als der Verwender selbst. Ggf. sollte überlegt werden, ob nicht ausführlichere Regelungen oder z. B. die Incoterms, also internationale Handelsklauseln, vereinbart werden sollten.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!