Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erstattung Zoll
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können erlassen oder erstattet werden nach Artikel 235-242 ZK sowie die Artikel 878-909 ZK-DVO. Grund können z. B. sein fehlerhafte Bescheide, Rücksendung fehlerhafte Ware oder die Einleitung des falschen Zollverfahrens. Ein Erlass kommt auch aus Gründen der Billigkeit in Betracht.
Das Hauptzollamt entscheidet auf schriftlichen Antrag des Betroffenen (Zollschuldner, tatsächlicher Zahler, Rechtsnachfolger). Der Antrag muss innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden, die zwischen drei Monaten und drei Jahren liegen können.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 26.10.2011