Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Branchenüblich
Von Branchenüblichkeit spricht man, wenn sich innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Markt anbieten, eine Gepflogenheit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt. Jedoch verwendet der Gesetzgeber den Begriff der Branchenüblichkeit weder im Handelsgesetzbuch, noch im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch nicht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ebenfalls nicht im Urhebergesetz. Es ist daher nicht möglich, den Begriff "Branchenüblich" als direkten Bestandteil der Subsumtion, also der Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhaltes zu einem bestimmten Tatbestandsmerkmal, zu verwenden. Jedoch könnte man den Begriff verwenden, um Rechtsbegriffe, wie beispielsweise "Handelsbrauch", näher zu erläutern. Es ist nicht empfehlenswert, mit dem Argument der Branchenüblichkeit bestimmte entgegenstehende gesetzliche Regelungen entkräften zu wollen. Dies käme einer schleichenden Entwicklung eines ungeschriebenen Gewohnheitsrechts unter Ausschluss des geschriebenen Rechts gleich, was dem Deutschen Rechtssystem grundsätzlich fremd ist. Stand: 31.05.2010