Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Veröffentlichungspflicht
Neben den Eintragungen im Handelsregister und Beschlüssen im Insolvenzverfahren gibt es im Gesellschaftsrecht weitere Pflichten zur Veröffentlichung unternehmensinterner Unterlagen. Nach §§ 325 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) sind bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§§ 336 ff. HGB) die Jahresabschlüsse und andere Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Daneben gibt Fakten, die eintragungspflichtig oder eintragungsfähig im Handelsregister sind. Manche dieser Veröffentlichungen im (elektronischen) Handelsregister sind rechtsbegründend. Was im Handelsregister steht, kann auch Wirkungen haben, wenn es falsch ist (Gutglaubensschutz).
Eine solche Pflicht trifft Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften nur im Ausnahmefall. Nach dem Publizitätsgesetz bestehen ähnliche Offenlegungsvorschriften für Unternehmen mit mehr als 65 Millionen Euro Bilanzsumme, mehr als 130 Millionen Euro Umsatzerlösen im Jahr oder mehr als 5.000 Arbeitnehmern (zwei von drei Kriterien müssen zutreffen).
Ihre Fragen zur Veröffentlichungspflicht beantworten Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline jederzeit telefonisch. Am besten nutzen Sie die Direktdurchwahl zum Handelsrecht. Stand: 26.10.2011