Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema stiller Gesellschafter
Stiller Gesellschafter ist, wer sich an einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb durch eine Kapitaleinlage beteiligt. Dieses Kapital geht in das Vermögen des Kaufmanns über, ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen entsteht dabei nicht. Der stille Gesellschafter ist rein kapitalmäßig an dem Unternehmen beteiligt und tritt nach außen nicht in Erscheinung. Der stille Gesellschafter ist wie jeder andere Gesellschafter an Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Durch Vertrag kann jedoch die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden. Der stille Gesellschafter ist nicht zur Führung der Geschäfte berechtigt, dies obliegt allein dem Inhaber des kaufmännischen Geschäftsbetriebes. Steuerrechtlich wird zwischen der typischen stillen Gesellschaft und damit Einkünften aus Kapitalvermögen und der atypisch stillen Gesellschaft und damit Einkünften aus Gewerbebetrieb unterschieden.
Wie Sie die für Ihren Fall günstigste Gestaltung rechtssicher formulieren, erläutern Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 18.05.2011