Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft entsteht durch eine Beteiligung eines Kapitalgebers an einer bestehenden Gesellschaft, ohne dass dessen Beteiligung nach außen erkennbar ist. Es ändert sich nach außen hin nichts, auch nicht an der Firma der Gesellschaft, es handelt sich um eine reine Innengesellschaft. Ein besonderes Formerfordernis für den Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft besteht nicht. Der stille Gesellschafter fungiert lediglich als Kapitalgeber für den handelnden Unternehmer, der Kaufmann sein muss, § 230 Abs. 1 HGB. Ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen entsteht nicht, vielmehr geht das vom stillen Gesellschafter zur Verfügung gestellte Kapital in das Vermögen des Kaufmanns über und ist bilanziell als Fremdkapital zu behandeln. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt; eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens kann vertraglich abbedungen werden. Juristisch betrachtet gilt die stille Gesellschaft dabei als Personengesellschaft im Sinne des § 705 BGB, denn es schließen sich hierbei Beteiligte zusammen, um durch die Leistung von Beiträgen einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.
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Stand: 18.05.2011