Die Prokura ermächtigt den Inhaber der Prokura, den Prokuristen, zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Befugnis zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist durch die Erweiterung um die so genannte Grundstücksklausel gesondert zu erteilen. Daneben kann die Prokura auch beschränkt werden auf gewisse Geschäfte, eine gewisse Niederlassung und ähnliches.
Die Erteilung der Prokura ist mit Erweiterungen und Beschränkungen zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden ebenso die Löschung. Der Prokurist hat in der Weise zu unterschreiben, dass er seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügt (z.B. Prokurist oder ppa.). Im Gegensatz zu einem Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht kann die Wirksamkeit der Prokura durch Einsicht in das Handelsregister jederzeit von einem Geschäftspartner problemlos überprüft werden.
Auch das Geschäft eines ehemaligen Prokuristen, dessen Prokura noch nicht im Handelsregister gelöscht worden ist, muss der Geschäftsinhaber gegen sich gelten lassen, sofern der Geschäftspartner von der Abberufung des Prokuristen nicht anderweitig informiert war. Stand: 25.03.2011
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