Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Partnerschaftsgesellschaften
Die Partnerschaftsgesellschaft übt ausweislich § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) kein Handelsgewerbe aus, sie wird von Freiberuflern genutzt, um berufliche Zusammenschlüsse in eine rechtliche Form zu bringen. Bedingung für eine Partnerschaftsgesellschaft ist ein schriftlicher Vertrag, § 3 PartGG, in dem der Name und der Sitz der Partnerschaft, die Namen und die Vornamen der Partner sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und der Wohnort jedes Partners sowie der Gegenstand der Partnerschaft genannt ist. Weiter muss die Partnerschaft gem. § 4 PartGG in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Ein Mindeststammkapital muss nicht gezahlt werden. Anders als in einer bloßen Bürogemeinschaft, haften die Partner einer Partnerschaft für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner. Anders aber als bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften nach § 8 Abs. 2 PartGG für berufliche Fehler kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für andere Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen (beispielsweise die Büromiete) haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner.
Bei Fragen zur Parnerschaftsgesellschaft beraten Sie die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne per Telefon oder E-Mail. Bitte halten Sie etwaige Unterlagen bereit. Stand: 15.12.2011