Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kommanditgesellschaft
Unter einer Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) versteht man eine Personengesellschaft, bei der sich zwei oder mehr persönliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär), hingegen der andere Teil nur mit einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Vermögenseinlage (Kommanditist). Komplementär kann auch eine Kapitalgesellschaft sein, z.B. eine AG oder eine GmbH (GmbH & Co.), womit eine Haftungsbeschränkung des Komplementärs erreicht wird.
In der Regel übt bzw. üben der Komplementär bzw. die Komplementäre die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus. Der Kommanditist ist zur Geschäftsführung und Vertretung der KG nur bei entsprechender Vereinbarung berechtigt. Der Kommanditist muss nur bei außergewöhnlichen Geschäften gefragt werden, und nimmt am Gewinn und - bis zur Höhe seiner Einlage - am Verlust teil.
Gesetzlich geregelt ist die KG in den Vorschriften der §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
Einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft stellt die KG auf Aktien (Abkürzung: KGaA) dar. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit und mit einem in Aktien aufgeteilten Grundkapital, für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet. Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind mit Aktien am Grundkapital beteiligt und haften für die Gesellschaftsschulden nicht persönlich (§§ 278 ff. Aktiengesetz).
Für Fragen z.B. hinsichtlich der Gründung und Haftung einer KG, können Sie sich jederzeit an eine/n Anwältin/Anwalt der Deutschen Anwaltshotline wenden.
Stand: 10.10.2011