Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine besondere Form der KG (§§ 161 ff. HGB), die in §§ 278 Aktiengesetz geregelt ist. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (sogenannter persönlich haftender Gesellschafter - phG) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich zu haften (Kommanditaktionäre).
Anders als bei der GmbH & Co. KG, ist also nicht der phG durch eine sichere GmbH ersetzt, sondern die Besonderheit findet sich im Bereich der Kommanditisten, die schon in der normalen KG nicht über ihre Beteiligung hinaus haften, aber grundsätzlich auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Kommanditaktionäre haben Stimmrecht in der Hauptversammlung, die u.a. die Jahresabschlüsse feststellt. Ihre Beschlüsse führt in der Regel ein Aufsichtsrat aus.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 23.03.2011