a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht gefasst ist.
b) Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.
BGH, Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98 - OLG Hamburg, LG Hamburg
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