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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kapitalgesellschaften

Der BGH hat in einem wichtigen Urteil entschieden:

BGB § 209; GmbHG §§ 43 Abs. 4, 46 Nr. 8; AktG §§ 243 ff.

a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht gefasst ist.

b) Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht
entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.

BGH, Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98 - OLG Hamburg, LG Hamburg

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 02.09.2011

   
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