Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Inhaberaktien
Gem. § 10 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz) können Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Bei Gründung der Aktiengesellschaft ist in deren Satzung u. a. gem. § 24 Abs. 3 Nr. 5 AktG zu bestimmen, ob die Aktien auf den Namen oder den Inhaber ausgestellt werden. Entsprechend § 24 AktG kann die Satzung ferner bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
Die Inhaberaktie ist ein deklaratives Wertpapier, wobei die Mitgliedschaft erst durch Handelsregistereintragung entsteht. Sie ist börsen- und depotfähig.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 02.09.2011