IHK Austritt

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

IHK Austritt - Infos und Rechtsberatung

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine mit Kosten verbundene Pflichtmitgliedschaft.

Kammerzugehörig gemäß § 2 Abs. 1 IHKG ist, wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird (= eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt) und im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält.

Austritt und Kündigung sind als solche nicht möglich. Ggf. wäre zu prüfen, ob ein einzelner Betrieb als Handwerksbetrieb statt der IHK der Handwerkskammer anzugehören hat oder ob eine berufliche Tätigkeit in den Bereich der freien Berufe verändert werden könnte, die nicht der IHK angehören. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften mit der Löschung bzw. dem Ende der Liquidation.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!