Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Handelsgewerbe Der Begriff des Handelsgewerbes ist im Handelsgesetzbuch (HGB), dort in § 1 Abs. 2, legal definiert.
Danach ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
"Gewerbe" im handelsrechtlichen Sinne ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach der Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten.
Nicht als Gewerbe gilt insbesondere eine freiberufliche Tätigkeit, wie die der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, beratende Ingenieure, Architekten, Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnast, Wissenschaftler, Künstler, Journalisten usw. (vgl. § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).
Aus dem Gesetz folgt die Vermutung, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Derjenige, der sich auf das Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes beruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Betrieb nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert und damit kein Handelsgewerbe (sog. Kleingewerbe) ist.
Wer ein Handelsgewerbe betreibt, muss im Geschäftsverkehr die besonderen Regeln des Handelsrechts beachten.
Fragen zum Thema Handelsgewerbe beantworten Ihnen unsere kompetenten und erfahrenen Anwältinnen und Anwälte. Halten Sie vorliegende Unterlagen zum Gespräch bereit. Stand: 29.02.2012
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