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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Haftungsanteil

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haftungsanteil

Der "Haftungsanteil" bestimmt die Haftung des einzelnen Gesellschafters für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Grundsätzlich kommt eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bei bestimmten Gesellschaftsformen in Betracht; mithin Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) bzw. GmbH & Co. KG.

Die Gesellschafter der GbR und der OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Bei der Kommanditgesellschaft trifft die Haftung nur den Komplementär. Nur dieser haftet selbst mit seinem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Kommanditeinlage. Haben sie diese erbracht, ist eine Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ausgeschlossen. Wenn allerdings die Gesellschaft ihre Tätigkeit vor Eintragung im Handelsregister aufnimmt, so haftet der Kommanditist wie ein Komplementär und zwar bis zur Eintragung im Handelsregister.

Bei der GmbH & Co. KG ist der einzige Vollhafter die GmbH, die ihrerseits zwar voll haftet, aber die dahinter stehenden Gesellschafter schützt, da die Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten in der Regel nicht persönlich haften, § 13 Abs. 2 GmbHG.

Nähere konkrete Fragen zur Haftung beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Gesellschafts- bzw. Zivilrecht. Halten Sie ggf. den Gesellschaftsvertrag bzw. wenn noch in der Ausarbeitung die bereits erstellten Konzeptionen dazu zum Telefonat bereit.
Stand: 31.05.2010

   
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