Das GmbHG regelt das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann und für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter haften. Sie ist die in Deutschland beliebteste Rechtsform. Die GmbH ist eine juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG. Inhaber von Rechten und Pflichten ist die Gesellschaft als solche, nicht die einzelnen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden, über das Vermögen der Gesellschaft kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden und zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Titel erforderlich.
Die GmbH erfordert ein im Gesellschaftsvertrag festgesetztes Stammkapital, das nach aktuellem Rechtsstand 25.000 ? betragen muss. Sofern der Stammkapital für die Errichtung einer GmbH fehlt, kann zunächst eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet werden, die ebenfalls Schutz vor persönlicher Haftung bietet und die nach Erreichen des Stammkapitals in eine GmbH umgewandelt werden kann.
In der GmbH sind zwei Organe zwingend, die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer. Aufsichtsrat oder Beirat sind möglich, aber nicht Bedingung. Auch die Gründung der Gesellschaft durch eine einzelne Person ist möglich.
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Stand: 05.11.2010