Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema GmbH-Name
Der Name oder die Bezeichnung der GmbH ist die so genannte Firma, §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 Abs. 1, 17 Abs. 1 HGB. Der GmbH-Name ist notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrages und wird gem. § 10 Abs. 1 und 3 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Das hat seine Gründe: der Name einer Person dient der sprachlichen Kennzeichnung und Unterscheidung von anderen. Es ermöglicht die Identifikation des Namensträgers im Rechtsverkehr; die GmbH als juristische Person, weswegen die Firma die vorgenannten Zwecke erfüllen muss. Der Name muss einheitlich, unterscheidbar und wahr sein. Der Name kann vom Gegenstand des Unternehmens herrühren - Sachfirma-, er kann die Namen der oder eines Gesellschafters enthalten - Personenfirma-, er kann eine reine Phantasiebezeichnung darstellen. Möglich ist selbstverständlich eine Kombination aus mehreren der vorgenannten Elemente. Stand: 05.11.2010