Bei einer GmbH handelt es sich um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Die GmbH ist eine juristische Person der Privatrechts und kraft Form stets Kaufmann. Die GmbH wird vom Geschäftsführer nach außen vertreten und im Innenverhältnis von den Gesellschaftern in Gesellschafterversammlungen gelenkt. Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter und/oder des Geschäftsführers besteht grundsätzlich nicht.
Allerdings haftet der Geschäftsführer bei Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung und macht sich darüber hinaus gegebenenfalls auch strafbar.
Gegenüber dem Finanzamt haftet der Geschäftsführer wegen Steuerschulden der GmbH bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Diese Haftung erfasst sogar den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.
Pflichtverletzungen im Kontext mit dem Finanzamt können sein: Die Steuerentrichtungspflicht, Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten, Vorlagepflicht, Anzeigepflichten, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Steuererklärungspflichten, Berichtigungspflichten oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten zB nach dem EStG.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen.
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