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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewerbebetrieb

Der Begriff des Gewerbebetriebs wird gesetzlich definiert in § 15 Einkommensteuergesetz. Demnach ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Gewerbebetrieb in diesem Sinne wird auch angenommen, wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Für bestimmte Gesellschaftsformen gibt es Abs. 3 der Norm zusätzliche Regeln.

Sofern Sie Fragen zum Gewerbebetrieb haben, können Sie diese an die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline auch telefonisch stellen. Je nach Inhalt der Frage können insbesondere die im Handelsrecht, Arbeitsrecht oder Steuerrecht tätigen Anwälte zuständig sein.
Stand: 26.11.2010
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Frage: Ich habe ein Gewerbe als Fotograf angemeldet und nun hat mir jemand gesagt, dass ich mich nicht Fotograf nennen dürfte, wenn ich den Beruf nicht erlernt habe. Meiner Meinung nach hätte ich aber doch dan...
Antwort: Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gem. § 18 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003die Ausübung des Berufs Fotograf zu den zulassungsfreien Berufen gehört, so dass der Beruf des Fotografen in der Rege ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe ein Gewerbe als Fotograf angemeldet und nun hat mir jemand gesagt, dass ich mich nicht Fotograf nennen dürfte, wenn ich den Beruf nicht erlernt habe. Meiner Meinung nach hätte ich aber doch dann kein Gewerbe als Fotograf anmelden können. Im Internet steht, man darf es oder darf es nicht. Also meine Frage ist, ob ich mich Fotograf nennen darf ohne den Beruf erlernt zu haben.

Antwort: Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gem. § 18 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003die Ausübung des Berufs Fotograf zu den zulassungsfreien Berufen gehört, so dass der Beruf des Fotografen in der Regel ohne Meisterbrief ausgeübt werden kann. Nach dem soeben genannten Paragraphen zählt die Ausübung des Berufs Fotograf als selbständiges Gewerbe.

Das Gewerbeamt musste Sie daher bei der Gewerbeanmeldung nicht darauf hinweisen, dass Sie sich in Ihrer Berufsbezeichnung nicht Fotograf nennen dürfen.

Dies ist in der Tat ohne Durchlaufen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes mit der Berufsbezeichnung Fotograf unzulässig, da die Berufsbezeichnung Fotograf geschützt ist, auch wenn Sie, ohne sich als Fotograf zu nennen, den Beruf als solchen ausüben dürfen.

Die Berufsausübung ist Ihnen daher als solche gestattet, lediglich als Fotograf dürfen Sie sich nicht bezeichnen.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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