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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesellschafterversammlung

Die Gesamtheit der Gesellschafter ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft; da die Vertretungsbefugnis bei den Kapitalgesellschaften, etwa bei der GmbH oder der AG nicht den Gesellschaftern, sondern den im Gesetz dafür vorgesehenen geschäftsführenden Organen wie dem Geschäftsführer bei der GmbH und dem Vorstand bei der AG zugewiesen sind, ist die Gesellschafterversammlung hier besonders wichtig für die Gesellschafter zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte.

Die Gesellschafterversammlung bei der GmbH ist etwa für folgende Bereiche zwingend zuständig:
Änderung des Gesellschaftsvertrages, Einforderung von Nachschüssen, Bestellung des Abschlussprüfers, Erhebung der Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter, Auflösung und Fortsetzung der GmbH, Bestellung und Abberufung von anderen Personen zu Liquidatoren als die Geschäftsführer oder die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Person, Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Rückzahlung von Nachschüssen, Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH, Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und Entscheidung über ungewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer, Anweisung an alle Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb zu bestellen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH gegenüber Geschäftsführern sowie die Bestellung von Prozessvertretern, Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diese.

Fragen zum Thema Gesellschafterversammlung, beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 18.03.2011

   
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