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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Unter einer GBR versteht man eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen Zweckes. Die GBR ist der Grundtyp einer Personengesellschaft und kann in der Regel ohne Formerfordernisse gegründet werden. Ausnahmen bestehen hier ggf. wenn die Gründung im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb erfolgt. Die GBR ist im BGB gesetzlich geregelt und zwar in den §§ 705 ff. BGB.

Das Vermögen der GBR ist das Vermögen zur gesamten Hand; das bedeutet, dass nur alle Gesellschafter gemeinsam handeln und darüber verfügen können. Für den einzelnen Gesellschafter von besonderer Bedeutung ist die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, auch mit dem Privatvermögen. Eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur aufgrund individueller Vereinbarung möglich und nicht grundsätzlich; sog. Typenzwang im Gesellschaftsrecht.

Die GBR ist regelmäßig zu den Gesellschaftsformen der OHG und der KG abzugrenzen. Ist der gemeinsam verfolgte Zweck das Betreiben eines Handelsgewerbes, liegt keine GBR vor, denn ein solches kann laut Gesetz nur von einer OHG oder KG betrieben werden. Eine Eintragung einer GBR ins Handelsregister ist nicht möglich. Bei Freiberuflern wie Anwälten oder Ärzten liegt dagegen meistens eine GBR vor, da sie kein Gewerbe betreiben.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.05.2011

   

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