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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschäftsanteile

Geschäftsanteil ist der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft. Der Geschäftsanteil ist damit der in einem bestimmten Bruchteil, nicht in einer Geldsumme, ausgedrückte Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen.

Die Geschäftsanteile richten sich nach der Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben wird. Bei der oHG beispielsweise werden bestimmte Gewinnanteile und Verluste nach Kosten verteilt (§ 121 HGB - Handelsgesetzbuch). Bei der GmbH richten sich die Anteile nach den übernommenen Stammeinlagen (§ 14 GmbHG), bei der AG nach dem Anteil der Aktien. Bei der Genossenschaft bestimmt das Statut den Geschäftsanteil, d.h. bis zu welchem Betrag sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen können (§ 7 GenG).

Geschäftsanteile an einer GmbH sind veräußerlich und vererblich. Die Veräußerung bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags. Die Veräußerung wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Die Geschäftsanteile sind getrennt zu sehen von der Frage der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsberechtigung.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne telefonisch oder per E-Mailberatung.
Stand: 08.06.2011

   
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